Inhaltsverzeichnis

1.Beitragszahlung

2. Beitragsfreiheit/-minderung

3. Offene Beiträge / Austritt / Ausschluss

4. Gemeinschaftsbeiträge

5. Beitragssätze (beachte jedoch Pkt. 1 und 2)

6. Zusatzbeiträge

 

Dokumentnummer: O-01.03

Dokumentnummer:

O-01.03

Dokumenttitel:

Beitragsordnung der SG Bomlitz-Lönsheide v. 1919 und 1946 e.V.

Release-Nummer:

9

ersetzt Ausgabe:

8 vom 01.01.2022

 

1.Beitragszahlung

Es ist die Satzung, besonders die Punkte §7 und §8 zu beachten. Die Beitragssätze wurden auf der Jahreshauptversammlung vom 13.03.2020 bestätigt, bzw. neu beschlossen. Der Beginn der Mitgliedschaft ist der Erste des Eintrittsmonats des auf der Beitrittserklärung genannten Datums. Der Austritt aus dem Verein ist zum 30.06. und zum 31.12. des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand ohne Kündigungsfrist schriftlich angezeigt werden*). Tritt für Mitglieder eine Änderung, wie zum Beispiel Wechsel in den Erwachsenenbeitrag oder der Wegfall des Gemeinschaftsbeitrages, ein, so gilt diese Änderung ohne vorherige Benachrichtigung ab dem Folgemonat.

*) Ausnahme: Bei Ortswechsel (nicht Ortsteilwechsel) nach schriftlicher Anzeige zum nächsten Quartalsende.

Für Teilnehmer an Kursen und Sonderveranstaltungen des Vereins gelten gesonderte     Gebühren, die nicht mit den Vereinsbeiträgen abgegolten sind (§7 der Satzung ist hier zu beachten).

 

Die fälligen Mitgliedsbeiträge sind bargeldlos per Einzugsermächtigung zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge werden quartalsweise jeweils Mitte der Monate Februar, Mai, August und November, halbjahresweise jeweils Mitte der Monate Februar und August oder einmal jährlich Mitte Mai abgebucht.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, so wird eine jährliche Bearbeitungsgebühr fällig. Dann liegt der fristgerechte Eingang der Beiträge in der Verantwortung des Mitgliedes. Die Beiträge sind entsprechend der Einzugstermine fällig, jedoch immer zum ersten des jeweiligen Monats.

Für Neumitglieder gilt grundsätzlich, dass die Mitgliedsbeiträge bargeldlos per Einzugsermächtigung zu zahlen sind.

Jedes Mitglied muss einer Sparte, bzw. einer Abteilung zugeordnet sein. Eine Mitgliedschaft in mehreren Sparten, bzw. Abteilungen ist ohne Mehrkosten (Ausnahme Zusatzbeiträge) möglich, jedoch sollte immer überprüft werden, ob eine tatsächliche Mitgliedschaft in den Sparten, bzw. Abteilungen erfolgt (wichtig: für jede Sparten-, bzw. Abteilungszugehörigkeit werden Verbandsabgaben der jeweiligen Fachverbände fällig!).

Auf der JHV 14.03.2014 wurde beschlossen (ab 07/2014):

  • Mitglieder (Gemeinschaftsbeitrag), die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, zahlen eine jährliche Bearbeitungsgebühr von 3,00 €
    (0,75 € pro Quartal)
  • Die Zahlung erfolgt mit den Mitgliedsbeiträgen (Zahlungstermine)
  • Ausnahmen:
    • bei jährlicher Zahlung (Zahlung im Januar)
    • bei begründeten Anträgen (schriftlich /Nachweis Bildungspaket)

Bei nicht fristgerechten Beitragszahlungen kann nach 6 Wochen eine Mahnung erstellt werden. Es wird eine Gebühr von 3,00 € je Mahnung erhoben. Nach der zweiten Mahnung kann der Verein rechtliche Schritte einleiten.

Die Regeln zu den Mitgliedsbeiträgen werden auf den Beitrittsformularen in einer vereinfachten Form hinterlegt und sind in der Geschäftsstelle, bei den Spartenleitern sowie als Download auf der Homepage des Vereins erhältlich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontoänderungen der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen. Mitglieder, deren Adressen auch nach Rückfrage in den Sparten nicht ermittelbar sind, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

2. Beitragsfreiheit/-minderung

Alle Mitglieder haben den festgelegten Beitrag fristgerecht zu leisten, jedoch kann in begründeten Fällen eine Beitragsminderung beantragt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.

Für Mitglieder des erweiterten Vorstandes, sowie Ehrenmitglieder sind beitrags- und zusatzbeitragsfrei. Von dieser Regelung sind ausgeschlossen:  gebührenpflichtige Kurse, Zusatzbeiträge für die Yoga-Abteilung und Kooperationszusatzbeiträge.

3. Offene Beiträge / Austritt / Ausschluss

Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, so sind Beiträge bis zum Austrittstermin fristgerecht zu zahlen. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattungen besteht nicht.

Bei Ausschluss aus dem Verein und offener Beitragsstände besteht weiterhin der Anspruch auf Zahlung der offenen Beiträge (siehe auch Satzung § 8).

4. Gemeinschaftsbeiträge

  • Gemeinschaften sind Gruppen, in denen mindestens 3 Personen im gleichen Haushalt leben (gleicher Herd = gleiche Anschrift).
  • Solche Gemeinschaften können einen Gemeinschaftsbeitrag zahlen, wenn mindestens 3 Personen Vereinsmitglieder (aktiv oder passiv) sind.
  • Davon sind maximal zwei Mitglieder älter als 17 Jahre, es sei denn, dass diese Personen weiterhin zur Schule gehen, oder eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren (Nachweispflicht).

Die Höhe des Gemeinschaftsbeitrages richtet sich nach dem Beitragssatz für Erwachsene.
Es gilt folgte Berechnung:

Gemeinschaftsbeitrag = Beitrag Erwachsene (aktiv) * 2 + 1 Euro

Beispiel (Stand 01.07.2022): = 10,30 € * 2 + 1 € = 21,60 €    (pro Monat)

Ein Gemeinschaftsbeitrag ist nur auf Antrag möglich.
Dazu ist das gesonderte Formblatt: F-01.20 einzureichen.

5. Beitragssätze (beachte jedoch Pkt. 1 und 2)

 

Beitrag
pro Monat

Anmerkung

Kinder, Jugendliche bis 18 Jahre*)

6,70 €

 

Erwachsene

10,30 €

 

Gemeinschaftsbeitrag

(berechnet sich automatisch aus der Höhe des Beitrages für Erwachsene)*)

21,60 €

Eine Beitragsermäßigung ist auf einen begründeten Antrag möglich.

s. Punkt 4

Passive / Fördermitglieder

6,35 €

 

Schüler/Auszubildende/Studenten *)

6,70 €

Ab 18 Jahre (Nachweis erforderlich)
Mitglied kann, sofern ein Gemeinschafts-beitrag bestand, innerhalb des
Gemeinschaftsbeitrages verbleiben.

*) Liegen die Voraussetzungen für die Beitragsstufen nicht mehr vor, so werden die Beiträge, sofern keine Anträge (Nachweise) termingerecht vorliegen, automatisch angepasst. Bei einem Gemeinschaftsbeitrag zerfällt diese automatisch in Einzelmitgliedschaften. Alle daraus entstehenden Mitgliedsbeiträge werden durch die bestehende Einzugsermächtigung eingezogen. Dieses gilt auch für den Fall, dass ein Jugendlicher 18 Jahre alt wird und nicht mehr beim Gemeinschaftsbeitrag berücksichtigt werden kann. Eine schriftliche Information über diese automatische Anpassung erfolgt nachträglich.

Kinder, die jünger als 6 Jahren und beitragsfrei waren (Stichtag 01.04.2020), bleiben bis zum Alter von 6 Jahren weiterhin beitragsfrei.

6. Zusatzbeiträge

Die Zusatzbeiträge sind nicht durch Gemeinschaftsbeiträge oder anderen Ermäßigungen abgegolten. Sie werden für alle aktiven Mitglieder einer Sparte, bzw. einer Abteilung fällig. Ausnahmen sind unter Punkt 2 beschrieben.

Folgende Zusatzbeiträge gelten:

Sparte / Abteilung

Betrag pro Monat

Taekwondo

1,00 €

Fitnessbereich *)

5,00 €

Yoga

15,00 €

 Mountainbike

 2,50 €

Fitnessbereich*):  für alle Nutzer des Fitnessbereiches (Waldstadion), unabhängig vom Alter. Dieses gilt auch für die besondere Lauftreff-Gruppe.  Ferner gilt dieses auch für „Schlüsselabholer“. Diese Nutzer erhalten einen besonders gekennzeichneten Mitgliedsausweis, der auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern, bzw. vom Vorstand bestimmten Personen, vorgezeigt werden muss.
Für Trainingsgruppen anderer Sparten gilt dieses nicht, wenn diese Trainingszeiten zuvor von der Spartenleitung angezeigt wurde (z.B. durch Trainingspläne).

Die Zusatzbeiträge werden zusammen mit den Einzugsterminen eingezogen, bzw. mit den Fälligkeitsterminen fällig.

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.

Diese Ordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft